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14.02.2024

digital-Impuls: Bildrechte im Internet (Nachlese)

Abmahnungen vermeiden und Datenschutz einhalten // 07. Februar 2024

digital-Impuls_Bildrechte_07.02.2024

In unserem digital-Impuls „Bildrechte im Internet: Abmahnungen vermeiden und Datenschutz einhalten“ am 07. Februar haben wir uns mit der Frage beschäftigt, wie man Risiken bei der Nutzung von Bildern und Fotos im Internet vermeiden kann.

Unser Referent Robert Harzewski hat zur besseren Veranschaulichung den Vergleich eines Autokaufs herangezogen. Sollten Sie sich lieber für einen Neuwagen mit allen Serviceleistungen und Garantien entscheiden oder lieber einen preiswerteren Gebrauchtwagen nehmen, bei dem Sie Risiken gegebenenfalls selbst übernehmen müssen?

Die entscheidende Frage bei der Nutzung von Bildern und Fotos lautet: Was wollen wir mit diesen Bildern machen, also für welche Art von Nutzung werden diese Bilder benötigt? Geht es dabei um ein langwieriges und/oder kostenintensives Projekt oder „nur“ um eine interne Präsentation oder ein eher untergeordnetes Projekt?

Ausgangssituation

Es ist sehr wohl wahr, dass Bilder mehr sagen als 1.000 Worte, aber bei jedem Bild stellt sich die Ausgangssituation wie folgt dar: Jede(r) Fotografierte hat ein Recht am eigenen Bild und jede(r) Fotograf*in das Recht an seinem fotografischen Werk.

Deshalb haben wir als Nutzer*in eines solchen Werks die Möglichkeit, uns für einen „Neuwagen“ oder einen „Gebrauchtwagen“ zu entscheiden. Der „Neuwagen“ stellt hier sinnbildlich ein eigenes Bild unter Beachtung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen dar. Die Möglichkeiten dafür sind:

  • Ein selbst fotografiertes Bild
  • Ein Bild, das von einer*m beauftragten Fotograf*in aufgenommen wurde
  • Ein Bild, das von einer kostenpflichtigen Bilddatenbank (wie Adobe Stock) erworben wurde
  • Ein Bild, das von einer Bildagentur bezogen wurde

Der „Neuwagen“ ist die risikoärmste, aber auch teuerste Möglichkeit zur Nutzung von Bildern.

Im Gegenzug dazu steht der „Gebrauchtwagen“ hier sinnbildlich für Bilder von kostenlosen Bilddatenbanken (wie Freepik, Pexels oder Unsplash) oder „lizenzfreie Bilder“. Hier ist das Haftungsrisiko jedoch sehr hoch, da es nur ungenaue Nutzungs- und Lizenzbedingungen der Anbieter gibt und auch der Anbieter der Bilder nicht sicherstellen kann, dass die Bildlieferantin auch die Urheberin ist. Die kostenpflichtigen Bilddatenbanken sind in ihren Nutzungs- und Lizenzbedingungen sehr viel klarer und eindeutiger und übernehmen sogar die Verteidigung im Falle einer Forderung, einer Klage oder eines Prozesses.

Der „Gebrauchtwagen“ ist also eine günstige Möglichkeit für die Nutzung von Bildern, aber es besteht keine Gewähr, dass das verwendete Bild auch frei von Rechten Dritter ist.

Fragen vor der Nutzung von Bildern

Zu zwei Fragen, die sich Nutzer*innen vor der Nutzung von Bildern stellen sollten, hat Herr Harzewski im Rahmen dieses Digital-Impulses ein sehr interessantes Beispiel aus der Praxis mitgebracht.

Gibt es bei dem verwendeten Bild einen Personenbezug?

Wir sehen: Ein Bild mit einer Veranstaltungssituation. Die Teilnehmer*innen sitzen in Kinobestuhlung in einem Raum und hören einem Referenten bei seinen Ausführungen zu. Sie sind dabei ausschließlich von hinten sichtbar und zudem noch unscharf. Die Frage hier lautet: Gibt es bei dem verwendeten Bild einen Personenbezug? Auf den ersten Blick nicht. … und DOCH gibt es den, denn Personen sind nicht nur durch ihr Gesicht erkennbar, sondern auch durch Körperhaltung, Kleidung oder mitgeführte Gegenstände. Laut Rechtsprechung handelt es sich nämlich um personenbezogene Daten, wenn eine Identifizierung, gegebenenfalls auch mit weiteren Hilfsmitteln, möglich ist.

Findet sich eine Rechtsgrundlage zur Nutzung des Bildes?

Eine zweite Frage zur Nutzung von Bildern lautet: Findet sich eine Rechtsgrundlage zur Nutzung des Bildes?

Das oben beschriebene Veranstaltungsbild soll nun auf der Webseite der Teilnehmer*innen zur visuellen Darstellung geladen werden. Ist das zulässig? Das Bundesdatenschutzgesetz regelt das wie folgt: Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn sie für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. Weil nach §26 Abs.1 BDSG die Rechtsgrundlage zur Nutzung des Bildes entfällt, gibt es hier nur die Einwilligung, also die Frage an die Teilnehmer*innen, ob das Bild verwendet werden darf. Allerdings sind diese Einwilligungen sehr fragil und haben eine Schwachstelle: Sie sind jederzeit nach Art.7 Abs.3 DSGVO widerrufbar. Das bedeutet, dass je teurer, größer und langfristiger ein Projekt ist, desto weniger ist die Einwilligung als Rechtsgrundlage geeignet.

Eine passende Alternative für solche Fälle ist ein Model Release Vertrag. Dieser kann nicht widerrufen werden und ist ideal für längerfristige Projekte.

Dennoch können Bilder in besonderen Fällen auch ohne eine erforderliche Einwilligung verbreitet und „zur Schau“ gestellt werden. Das Kunsturheberrechtsgesetz nennt in §23 dafür folgende Ausnahmefälle:

  • Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte
  • Bilder, auf denen Personen nur Beiwerk neben der Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
  • Bilder, die nicht auf Bestellung angefertigt worden sind, sondern die Verbreitung oder Zurschaustellung einem höheren Interesse der Kunst dienen

Veröffentlichung von Bildern in Sozialen Medien

Ein weiterer Praxisfall beschäftigt sich mit der Veröffentlichung von Bildern in Sozialen Medien. Aber auch hier gibt die Rechtsprechung klare Vorgaben und sagt: Personen haben kein erhebliches Interesse an Fotos, auf denen sie individuell erkennbar sind. Es besteht nämlich hier ein unkalkulierbares Risiko bei der Veröffentlichung, da keine Kontrolle darüber besteht, wie die Daten, sprich Bilder, weiterverwendet werden und dadurch ein Löschungsanspruch nicht wirksam durchgesetzt werden kann. In der Praxis wird dem Problem laut Herr Harzewski bereits auch durch die Anonymisierung von Bildern durch Filter oder Verpixelungen Rechnung getragen.

Veröffentlichung von Bildern mit Kindern

Bilder mit Kindern sind ebenfalls eine ganz heikle Angelegenheit, da Kinder in der Rechtsprechung als besonders schützenswert angesehen werden. Bilder von Kindern dürfen deshalb nur mit Hilfe eines Vertrags oder einer Einwilligung veröffentlicht werden. Aber ab welchem Alter können Kinder selbst solche Verträge oder Einwilligungen unterschreiben? Hier gibt es keine starre Altersgrenze. Die Rechtsprechung stellt hier auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes ab. Im Allgemeinen können Kinder ab dem 16. Lebensjahr selbst einwilligen und unterschreiben. Jedoch auf Nummer sicher geht man immer, wenn beide Sorgeberechtigte mitunterschreiben.

Urheberrecht

Sämtliche Fotos sind allein durch ihre Herstellung durch das Urheberrecht geschützt. Das umfasst zum Beispiel den Schutz vor:

  • Veröffentlichung
  • Entstellung
  • Vervielfältigung
  • Bearbeitung und Umgestaltung

Da ein(e) Urheber*in immer mit seinem*ihrem Bild oder Foto verbunden bleibt, kann er*sie nur die Rechte der Nutzung abgeben. Diese können in zwei verschiedene Nutzungsrechte eingeteilt werden: ausschließliches und einfaches Nutzungsrecht.

Beim ausschließlichen Nutzungsrecht dürfen andere Personen, auch die*der Fotograf*in, das Foto nicht nutzen und die Nutzungsrechteinhaber*innen können anderen Personen Nutzungsrechte einräumen. Dem gegenüber steht das einfache Nutzungsrecht, bei dem wir anderen Personen die Nutzung nicht verbieten können und nur die*der Fotograf*in anderen Personen weitere Nutzungsrechte einräumen kann.

Deshalb sollte bei der Nutzung von Bildern im Vorfeld der Lizenzvertrag ganz genau geprüft werden, was ich mit diesem Bild machen darf. Sind alle von mir benötigten Nutzungsarten oder -rechte zur Verwendung aufgeführt?

KI-generierte Bilder

Die Grundlage für KI-generierte Bilder sind immer auch Werke von echten Künstler*innen und Autor*innen. Sie haben also bei der Verwendung kaum eine Möglichkeit der Prüfung von Rechten Dritter und können damit auch eine Verletzung von Rechten Dritter nicht ausschließen.

Da KI-Bilder nicht grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sind, können demzufolge auch Dritte mein eigens erstelltes Bild weiterverwenden.

Zusammenfassung:

Die Nutzung von Bildern und Fotos im Internet birgt verschiedene Risiken, die man durch die Beachtung von Urheberrecht, Datenschutz und Lizenzbedingungen vermeiden kann. Unser Referent Robert Harzweski hat anhand von Praxisbeispielen erklärt, welche Fragen sich Nutzer*innen vor der Nutzung von Bildern stellen sollten und welche Möglichkeiten es gibt, eigene oder fremde Bilder zu verwenden.

Bei jedem Bild, das Personen zeigt, muss man prüfen, ob es einen Personenbezug und/oder eine Rechtsgrundlage zur Nutzung des Bildes gibt. Möglichkeiten eine Rechtsgrundlage für die Nutzung des Bildes herzustellen sind z.B. eine Einwilligung der abgebildeten Personen oder einen Model Release Vertrag. Die Rechtsgrundlage der Einwilligung kann jedoch widerrufen werden, sodass der Model Release Vertrag für längere Projekte die bessere Alternative ist. Darüber hinaus sollten Sie vor der Nutzung eines Bildes immer den Lizenzvertrag genau lesen.

In bestimmten Fällen kann man Bilder auch ohne Einwilligung verbreiten, wenn sie z.B. der Zeitgeschichte, der Kunst oder der Berichterstattung dienen. Diese Ausnahmefälle sind jedoch eng auszulegen und müssen im Einzelfall geprüft werden.

Bei der Veröffentlichung von Bildern in Sozialen Medien muss man besonders vorsichtig sein, da man die Kontrolle über die Weiterverwendung verliert und kein erhebliches Interesse an der Veröffentlichung hat. Eine Möglichkeit, das Risiko zu minimieren, ist die Anonymisierung von Bildern durch Filter oder Verpixelungen.

Bilder mit Kindern sind besonders schützenswert, da Kinder als schutzbedürftig gelten. Deshalb darf man Bilder mit Kindern nur mit einem Vertrag oder einer Einwilligung veröffentlichen. Die Einwilligung kann auch von den Kindern selbst gegeben werden, wenn sie einsichtsfähig sind.

KI-generierte Bilder sind keine originären Werke und daher nicht urheberrechtlich geschützt. Sie basieren jedoch auf Werken von echten Künstler*innen und Autor*innen, deren Rechte man beachten muss. Außerdem können KI-generierte Bilder auch von Dritten weiterverwendet werden, ohne dass man dies verhindern kann.

Bei Fragen zum Thema Datenschutz:

Robert Harzewski
Rechtsanwalt & Datenschutzbeauftragter aus Dresden
Telefon: 0351/ 418866840
E-Mail: rechtsanwalt-harzewski.de

Der digital-Impuls wurde aufgezeichnet und kann hier auf dem YouTube-Kanal des LTV SACHSEN noch einmal angeschaut werden. Die Präsentationsunterlagen der Veranstaltung finden Sie hier.

Foto@farbrikasimf auf freepik

Torsten-Meier
Kontakt:

Torsten Meier

+49 351 49191-26
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