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22.10.2020

Informationen des LTV SACHSEN zum novellierten Sächsischen Straßengesetz (SächsStrG)

Veranlassung
Vor dem Hintergrund zunehmender Anfragen zur Umsetzung der Aufgaben im Vollzug des 2019 novellierten Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) informieren wir zum Sachstand.

1. Rechtslage 
2019 wurde das SächsStrG von 1993 geändert. Kommunen mussten mit Einführung des SächsStrG 1992/1993 Bestandsverzeichnisse anlegen. Der Gesetzgeber will nun aus Gründen der Rechtssicherheit und abschließender Klarstellung bestehende Altfälle mit der Novellierung in das SächsStrG überführen. D.h. das alle Straßen und Wege die am 16.02.1993 tatsächlich öffentlich gewesen waren, jedoch bis zum Ablauf des 31.12.2022 nicht rechtskräftig in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen worden sind, gelten ab dem 01.01.2023 nicht mehr als öffentlich und verlieren automatisch ihre Widmungsfiktion. 

Jedoch kann, wer ein berechtigtes Interesse an einer öffentlichen Widmung durch die Eintragung hat, dies der Gemeinde schriftlich bis zum Ablauf des 31.12.2020 mitteilen.

Innerhalb eines Jahres muss dann die Gemeinde über die Eintragung entscheiden.

2. Folgen
Sobald Wege nicht öffentlich sind, können Privateigentümer Teile von Wegen (z.B. touristisch genutzte Wege wie Wander- und Radwege) für die Nutzung sperren. Oder Wege in Privateigentum könnten nicht mehr gepflegt und unterhalten werden, so dass ggf. Wege rückgebaut werden und daher von z.B. Wanderern nicht mehr begangen werden können.

Soll die Nutzung Dritter dennoch ermöglicht werden, muss dies im beiderseitigen Einvernehmen vertraglich geregelt werden (Gestattungsvertrag, Einzelfallentscheidung). 

3. Handlungsbedarfe

  • Kommunen: Im besten Fall sollten Kommunen (freiwillig) eine Generalrevision ihrer Bestandsverzeichnisse bis 31.12.2022 vornehmen, um zu prüfen, welche öffentlichen Straßen und Wege noch nicht erfasst sind. Zum Teil bestehen Wanderwege schon seit Jahrzehnten (in alten Wanderkarten aufgeführt). Für diese sollte ein Widmungsverfahren geprüft und ggf. Änderungen, Ergänzungen vorgenommen werden.
  • Wandervereine, Wegewarte: Wer ein „berechtigtes Interesse“ an der Eintragung eines Weges in das Bestandsverzeichnis hat, kann das der jeweiligen Gemeinde bis Ende 2020 mitteilen. Die Kommune prüft und entscheidet daraufhin eine mögliche Widmung (Frist bis Ende 2021).
  • LTV SACHSEN: Prinzipiell ist das novellierte Straßengesetz aufgrund der dadurch erreichten Rechtsklarheit zu begrüßen. Um die touristische Infrastruktur, speziell das Wanderwegenetz für den Gast attraktiv zu halten und weiter zu qualifizieren, appellieren wir an alle Akteure (u.a. Kreiswegewarte), sich ggf. an ihre Kommunen zu wenden und in die Bestandsverzeichnisse Einsicht zu nehmen.  
  • DMOs, Landkreise: Die touristischen Angebote im Aktivbereich (Wandern, Radfahren u.a.) sollten auf rechtlich gesicherten Wegen verlaufen. Dahingehend wird empfohlen, den o.g. Sachverhalt an betreffende Akteure zeitnah zu kommunizieren.

Kontakt:
Dr. Mareike Eberlein
Ref. Infrastruktur/Mobilität
Landestourismusverband Sachsen e.V.
Messering 8 // Haus F, 
01067 Dresden
Tel.: +49 351-49191-21
E-Mail: eberlein@ltv-sachsen.de
 

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