gästetaxe 17| orientieren. die gemeinde muss daher ermitteln, welche kosten sie überhaupt durch die gästetaxe finanzieren kann und will und da der gesetzgeber eine welche einnahmen sie erwarten kann. § 34 sächskag hierfür aber abgabenkalkulation voraussetzt, in §§ 10 – 13 keine maßgaben trifft, ist es naheliegend, auf die sächskag zurückzugreifen. 77 76 78 79 zunächst muss sie ihren finanziellen aufwand für ihre tou- ristischen leistungen feststellen. sie muss also erst einmal die einrichtungen, anlagen, veranstaltungen und sonstige angebote mit touristischem zweck bestimmen und die jeweiligen kosten für den konkreten bemessungszeitraum prognostizieren. die kosten sind nach betriebswirtschaftlichen grundsätzen zu bestimmen, sodass kalkulatorische kosten berücksichtigt werden müssen. 80 81 72 touristische angebot während seines aufenthalts in anspruch nimmt, ist unerheblich. es wird in der regel – widerlegbar – vermutet, dass der gast die möglichkeit hat, die touristischen leistungen zu nutzen. falls es ihm, zum beispiel aus gesund- heitlichen gründen tatsächlich gar nicht möglich ist das touris- tische angebot zu nutzen, muss er einen entsprechenden nachweis gegenüber der gemeinde erbringen und kann von der pflicht, die gästetaxe zu entrichten, ausgenommen werden. 73 in der satzung können befreiungs- oder ermäßigungstatbe- stände geregelt werden. 74 5. wie wird die gästetaxe berechnet? kehrseite der zweckbindung der gästetaxe ist das erfordernis einer abgabenkalkulation. schließlich muss sich die höhe der gäste- taxe vor allem 75 § an den vorteilen des gastes (möglichkeit, das touristische ange- bot zu nutzen), §dem grundsatz der vorteilsgerechtigkeit (rückgriff auf wahr- scheinlichkeitsmaßstab und typisierungen sind aber zulässig) und § am zweckbindungsgrundsatz, dem kostenüberdeckungsverbot 55z. b. widmung, stadtratsbeschluss oder ein kommunales tourismus-leitbild. 56auch pommer, in: christ/oebbecke, handbuch kommunalabgabenrecht (2016), kapitel g, u.a. rdnr. 24, weist darauf hin, dass untersucht und im streitfall belegt werden müsse, ob eine einrichtung oder anlage als „touristische attraktion“ geschaffen worden sei. 57dazu gesetzentwurf der staatsregierung, gesetz zur änderung des sächsischen kommunalabgabengesetzes, drs. 6/4787, s. 16; siehe auch pommer, in: christ/oebbecke, handbuch kommunalabgabenrecht (2016), kapitel g, rdnr. 11. 58da die tourismuswerbung den schuldnern der tourismusabgabe, also den tourismusunternehmen (übernachtungsbetriebe usw.) primär zu gute kommt, kann der finanzielle aufwand für tourismuswerbung hier berücksichtigt werden. 59sächsovg, urt. v. 29.1.2003 – 5 d 11/01 – rdnr. 56 (zitiert nach juris); lichtenfeld, in: driehaus, a.a.o., § 11, rdnr. 10; siehe auch gössl, bwgz 18/2000, 618 (619). 60siehe dazu auch gesetzentwurf der staatsregierung, gesetz zur änderung des sächsischen kommunalabgabengesetzes, drs. 6/4787, s. 16. 61 in ähnlicher weise wurde z. b. auch das baden-württembergische kag geändert um das bestehende konussystem im schwarzland zu legalisieren, siehe § 43 abs. 1 kag bw; dazu auch: gössl/reif, bwgz 2009, 852 (853). 62sächsischer städte- und gemeindetag (ssg), satzungsmuster für eine gästetaxesatzung, slk 4/2017, anm. zu § 1, s. 11. 63so auch gesetzentwurf der staatsregierung, gesetz zur änderung des sächsischen kommunalabgabengesetzes, drs. 6/4787, s. 16; ebenso: lichtenfeld, in: driehaus, a.a.o., § 11, rdnr. 11. 64inhaltlich hat die gesetzesänderung jedoch zu keinen änderungen hinsichtlich des abgabepflichtigen personenkreises geführt, wie die gesetzesbegründung ausdrücklich klarstellt, siehe gesetzentwurf der staatsregierung, gesetz zur änderung des sächsischen kommunalabgabengesetzes, drs. 6/4787, s. 15, 17. 65verwandten-/bekannten-besuche unterfallen in der regel nicht der gästetaxepflicht. 66teilweise wird in anderen kommunalabgabengesetzen jedoch nicht an die übernachtung, sondern an den aufenthalt angeknüpft (siehe z. b. art. 7 abs. 2 satz 1 baykag); dazu (und den auslegungsschwierigkeiten bei einer anknüpfung an den aufenthalt) siehe z. b. köhler/meyer, bayvbl. 2003, 195 (197) oder auch lichtenfeld, in: driehaus, a.a.o., § 11, rdnr. 21. dort ist es grundsätzlich möglich, dass auch tagesgäste abgabepflichtig werden. der sächsische gesetzgeber hat sich jedoch bewusst gegen eine generelle einbeziehung von tagestouristen entschieden. 67darin ist grundsätzlich auch keine unzulässige ungleichbehandlung gegenüber den übernachtungsgästen zu sehen, siehe bayvgh, urt. v. 1.8.2016 – 4 bv 15.844 – rdnr. 30f. (zitiert nach juris). 68näher hierzu siehe lichtenfeld, in: driehaus, a.a.o., § 11, rdnr. 26. 69zur veranlagung von zweitwohnungsinhabern siehe lichtenfeld, in: driehaus, a.a.o., § 11, rdnr. 33 ff.; siehe auch: ovg nds., beschl. v. 30.5.2000 – 9 l 977/99 –; lt. ovg nds. kann eine gbr nicht „wohnen“ und daher nicht als inhaberin einer zweitwohnung gästetaxepflichtig sein; gesellschafter der gbr sind allenfalls dann gästetaxepflichtig, wenn sie innerhalb der gbr eine „beherrschende stellung“ einnehmen, siehe urt. v. 30.11.2016 – 9 lc 69/16 – rdnr. 32 (zitiert nach juris). 70dazu kritisch: köhler/meyer, bayvbl. 2003, 195 (200). 71so auch ausdrücklich gesetzentwurf der staatsregierung, gesetz zur änderung des sächsischen kommunalabgabengesetzes, drs. 6/4787, s. 17; kritisch: lichtenfeld, in: driehaus, a.a.o., § 11, rdnr. 31a. 72dazu siehe z.b. ovg nds., beschl. v. 30.5.2000 – 9 l 977/99 – (zitiert nach juris). 73 siehe z. b. vgh bw, urt. v. 28.2.2002 – 2 s 2283/01 – rdnr. 27 (zitiert nach juris). 74siehe unter iv.8. 75so ausdrücklich die gesetzesbegründung, siehe gesetzentwurf der staatsregierung, gesetz zur änderung des sächsischen kommunalabgabengesetzes, drs. 6/4787, s. 15; zum (vergleichbaren) kalkulationserfordernis bei der tourismusabgabe, siehe vgh bw, urt. v. 4.12.2003 – 2 s 2669/02 – rdnr. 37 (zitiert nach juris). 76eine volle kostendeckung ist nicht zwingend, gössl, bwgz 2000, 618 (621). 77siehe dazu auch das sehr anschauliche berechnungsbeispiel bei lichtenfeld, in: driehaus, a.a.o., § 11, rdnr. 18b. 78sächsischer städte- und gemeindetag (ssg), satzungsmuster für eine gästetaxesatzung, slk 4/2017, anm. zu § 1, s. 10. 79so auch sächsovg, urt. v. 29.1.2003 – 5 d 11/01 – rdnr. 56 (zitiert nach juris). 80dazu ausführlich oben unter iv.3. 81das gesetz und auch die gesetzesbegründung geben zu der frage, wie die kosten zu bestimmen sind, keinen hinweis. der ssg verweist in der begründung zu seiner muster- gästetaxesatzung aber nachvollziehbar auf § 11 sächskag, der für benutzungsgebühren explizit regelt, dass die kosten nach betriebswirtschaftlichen grundsätzen zu bestimmen sind; so wohl auch pommer, in: christ/oebbecke, handbuch kommunalabgabenrecht (2016), kapitel g, rdnr. 31; ebenso gössl, bwgz 2000, 618 (619); zur problematik siehe auch gottschaller, bayvbl. 2015, 77 (79f.).