handreichung zur etablierung eines „freiwilligen finanzierungsmodells“ zur erfüllung touristischer aufgaben in kommunen seite 39 von 80 dresden / leipzig – dezember 2014 gemeinde gemäß § 73 i sächsgemo ermächtigt, abgaben nach maßgabe der vor- schriften – namentlich des sächsischen kommunalabgabengesetzes (sächskag) – zu erheben. dabei hat sie die grundsätze der einnahmebeschaffung gemäß § 73 ii bis iv sächsgemo zu beachten. § 73 ii, iv sächsgemo legt die reihenfolge der zu erhebenden abgaben verbindlich – wie folgt - fest: 1. „sonstige“ einnahmen 2. „spezielle entgelte“ 3. steuern 4. kredite zum schutz der abgabepflichtigen und für eine gerechte lastenverteilung muss die gemeinde zunächst „sonstige“ einnahmen ausschöpfen, bevor sie abgaben zwangsweise erhebt. die gemeinde darf ihre regelungsbefugnis in richtung von ent- gelten und steuern nur subsidiär ausüben. „sonstige“ einnahmen werden im gesetz zwar nicht erwähnt, spielen aber gleichwohl eine große rolle: über die hälfte aller kommunalen erträge bestehen aus allgemeinen schlüsselzuweisungen oder bedarfs- zuweisungen nach dem finanzausgleichsgesetz, einnahmen aus der vermögensnut- zung, erstattungen, zinseinnahmen, ersatz sozialer leistungen, bußgelder und ande- ren „sonstigen“ einnahmen.70 sekundär soll die gemeinde „spezielle entgelte“ verlangen. hierzu zählen verwal- tungsgebühren, benutzungsgebühren, privatrechtliche benutzungsentgelte und beiträ- ge.71 die speziellen entgelte stehen in der rangfolge vor den steuern und krediten um dem verursacherprinzip und dem vorteilsausgleich rechnung zu tragen: wer in den genuss von kommunalen leistungen kommt, soll auch die dafür anfallenden kosten tragen.72 bei der erhebung von abgaben ist die leistungsfähigkeit der abgabepflichti- gen zu berücksichtigen (§ 73 iii sächsgemo). abgaben dürfen keine „erdrosselnde wirkung“ für den abgabenschuldner haben.73 den gemeinden kommt ein kommunal- politisches ermessen bei der umsetzung der rangfolge zu.74 70 zu diesem absatz siehe schmid, in: quecke/schmid/menke/rehak/wahl/vinke/blazek/schaffarzik, sächsgemo-kommentar, stand: dezember 2013, § 73, rdnr. 7f; zu den „sonstigen einnahmen“ auch gern, a.a.o., rdnr. 752. 71 schmid, in: quecke/schmid/menke/rehak/wahl/vinke/blazek/schaffarzik, sächsgemo- kommentar, stand: dezember 2013, § 73, rdnr. 14, 230ff. 72 schmid, in: quecke/schmid/menke/rehak/wahl/vinke/blazek/schaffarzik, sächsgemo- kommentar, stand: dezember 2013, § 73, rdnr. 14. 73 schmid, in: quecke/schmid/menke/rehak/wahl/vinke/blazek/schaffarzik, sächsgemo- kommentar, stand: dezember 2013, § 73, rdnr. 43. 74 schmid, in: quecke/schmid/menke/rehak/wahl/vinke/blazek/schaffarzik, sächsgemo- kommentar, stand: dezember 2013, § 73, rdnr. 48 unter bezugnahme auf sächsovg, urt. v. 31.1.2007 - 5 b 522/06 - (zitiert nach juris); ebenso auch gern, a.a.o., rdnr. 757.