seite 41 von 63 dresden / leipzig – mai 2013 gästeparkplätze, liegewiesen, kurkonzerte, heimatabende, vorträge oder wanderveranstaltungen.105 nicht kurtaxefähig sind hingegen: einrichtungen der allgemeinen daseinsvorsorge wie straßen, wasserversorgung etc.106 , aufwendungen für werbung107 , aufwendungen für die ortsverschönerung.108 auch die personalkosten der gemeinde gelten nur dann als kurtaxefähiger aufwand, wenn und soweit sie in unmittelbaren zusammenhang mit dem heil-, kur- oder sonstigen frem- denverkehrszweck stehen.109 soweit eine gemeinde beiträge für die mitgliedschaft in ei- nem tourismusverband zu erstatten hat, dürften diese nicht kurtaxefähig sein. es handelt sich bei den mitgliedsbeiträgen nicht um eine einrichtung, anlage oder veranstaltung. rechtsprechung oder literatur findet sich zu dieser frage jedoch – soweit ersichtlich – nicht. eine einrichtung kann auch dann einen kurtaxefähigen aufwand darstellen, wenn der betrieb der einrichtung, anlage oder die durchführung einer veranstaltung durch einen dritten vorgenommen wird.110 bei der erhebung der kurtaxe, die zusammen mit einer benutzungsgebühr (vgl. §§ 34 absatz 2 satz 6, 9 absatz 1 sächskag) oder mit einer fremdenverkehrsabgabe er- hoben werden kann111 , muss das „verbot der doppelfinanzierung“ beachtet werden (vgl. dazu bereits oben ii.2.1.1.3).112 es liegt im ermessen der gemeinde, ob sie die kosten be- stimmter einrichtungen, anlagen oder veranstaltungen allein oder anteilig der kurtaxe oder der fremdenverkehrsabgabe zuordnet. es wird gemeinden, die beide abgaben erheben möchten, daher empfohlen die jeweiligen abgabesätze in einer gemeinsamen kalkulation zu ermitteln.113 105 vgl. lichtenfeld, in: driehaus, a.a.o., § 11, rdnr. 10 sowie büchel/patt, a.a.o., § 34, rdnr. 21; siehe 34.1.2. der anwendungshinweise zu § 34 sächskag; siehe auch einzelbegründung zu § 34 sächskag, drucksache 1/2843, s. 37. 106 vgl. lichtenfeld, in: driehaus, a.a.o., § 11, rdnr. 12. 107 vgl. lichtenfeld, in: driehaus, a.a.o., § 11, rdnr. 10. 108 vgl. lichtenfeld, in: driehaus, a.a.o., § 11, rdnr. 10. 109 lichtenfeld, in: driehaus, a.a.o., § 11, rdnr. 10; siehe auch gössl, bwgz 18/2000, 618 (619). 110 lichtenfeld, in: driehaus, a.a.o., § 11, rdnr. 11. 111 bzw. „soll“, vgl. 35.1.6 der anwendungshinweise zu § 34 sächskag (anwhisächskag 2004). 112 dazu auch lichtenfeld, in: driehaus, a.a.o., § 11, rdnr. 13. 113 gössl, bwgz 18/2000, 618 (622).