Corona-Kompass Tourismus
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Bisher eingestellte ältere Beiträge können Sie weiterhin hier an dieser Stelle nachlesen. Dieses Angebot wird nicht mehr aktualisiert.
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Trotz sorgfältiger inhaltlicher Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Fragen und Antworten. Sie sollen einen ersten Überblick geben. Die Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen.
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Vorwarnstufe in Sachsen erreicht
Carina Dovris | 04.11.2021
Mit dem 05. November 2021 erreicht der Freistaat die Vorwarnstufe nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung. Der Belastungswert Normalstationen von 650 mit COVID-19-Patienten belegten Betten wurde an fünf aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, sodass zum 05. November 2021 weitere Einschränkungen greifen. Heute sind 920 Betten auf Normalstation belegt, bei den Intensivbetten sind es 224.
Zusätzlich zu den Regelungen (3G, Testpflichten), die bereits mit Erreichen einer 7-Tage-Inzidenz von 35 in Kraft getreten sind, gilt fortan eine Limitierung der Personenzahl bei Zusammenkünften: Im Bereich der privaten Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum ist während der gesamten Dauer der Vorwarnstufe eine Beschränkung auf zehn Personen unabhängig von der Zahl der Hausstände zu beachten. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres müssen bei der Zählung ebenso wenig berücksichtigt werden wie geimpfte oder genesene Personen.
Weitere Ausnahmen von dieser Begrenzung der Personenzahl gelten z. B. für therapeutische Angebote in stationären sowie teilstationären Einrichtungen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bzw. -betreuung Lehrveranstaltungen und Prüfungen.
Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe (z. B. Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen), Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und ähnliche tagesstrukturierende Angebote bedeutet das Erreichen der Vorwarnstufe, dass eine zweimal wöchentliche Testung der Beschäftigten verpflichtend wird.
Die Durchführung landestypischer Veranstaltungen ist auch während der Vorwarnstufe weiterhin möglich. Es gilt hier jedoch zu beachten, dass die bislang möglichen Ausnahmen von 3G-Regelung, Maskenpflicht und Kontakterfassung bei mehr als 1.000 zeitgleichen Besuchern nur aufrechterhalten werden können, wenn eine Aufteilung der Veranstaltung in Flanier- und Verweilbereiche erfolgt. Bei letzteren muss jedoch sichergestellt sein, dass die Zahl der anwesenden Personen nicht über 1.000 liegt, da andernfalls sämtliche Ausnahmen für den Verweilbereich entfallen.
Gesundheitsministerin Petra Köpping: »Das Infektionsgeschehen bereitet mir große Sorgen. Die Belegung der Normalbetten in unseren Krankenhäusern hat den ersten Schwellwert erreicht. Dies dient als Frühwarninstrument und ist ein wichtiger Indikator zum Ausmaß der Pandemie. Auch wenn ich eine gewisse Pandemiemüdigkeit der Menschen nachvollziehen kann, macht die Entwicklung deutlich, dass wir auch weiterhin sehr umsichtig sein müssen. Wir dürfen nicht leichtsinnig werden. Es bleibt sehr wichtig, sich an die Abstands- und Hygieneregeln zu halten. Auch damit schützen wir die Krankenhäuser mit ihrem überaus engagierten Personal vor Überlastung. Zudem steht uns mit der Impfung ein wirksames Instrument zur Verringerung der Infektionszahlen zur Verfügung. Im gesamten Freistaat gibt es vielfältige Impfangebote, die unkompliziert in Anspruch genommen werden können. Eine Impfung schützt zuverlässig vor schweren Verläufen.«
Herausgeber
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Kontakt
Pressesprecherin Juliane Morgenroth
presse@sms.sachsen.de
Diese Medieninformation online ansehen (https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1030969)
Zusätzlich zu den Regelungen (3G, Testpflichten), die bereits mit Erreichen einer 7-Tage-Inzidenz von 35 in Kraft getreten sind, gilt fortan eine Limitierung der Personenzahl bei Zusammenkünften: Im Bereich der privaten Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum ist während der gesamten Dauer der Vorwarnstufe eine Beschränkung auf zehn Personen unabhängig von der Zahl der Hausstände zu beachten. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres müssen bei der Zählung ebenso wenig berücksichtigt werden wie geimpfte oder genesene Personen.
Weitere Ausnahmen von dieser Begrenzung der Personenzahl gelten z. B. für therapeutische Angebote in stationären sowie teilstationären Einrichtungen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bzw. -betreuung Lehrveranstaltungen und Prüfungen.
Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe (z. B. Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen), Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und ähnliche tagesstrukturierende Angebote bedeutet das Erreichen der Vorwarnstufe, dass eine zweimal wöchentliche Testung der Beschäftigten verpflichtend wird.
Die Durchführung landestypischer Veranstaltungen ist auch während der Vorwarnstufe weiterhin möglich. Es gilt hier jedoch zu beachten, dass die bislang möglichen Ausnahmen von 3G-Regelung, Maskenpflicht und Kontakterfassung bei mehr als 1.000 zeitgleichen Besuchern nur aufrechterhalten werden können, wenn eine Aufteilung der Veranstaltung in Flanier- und Verweilbereiche erfolgt. Bei letzteren muss jedoch sichergestellt sein, dass die Zahl der anwesenden Personen nicht über 1.000 liegt, da andernfalls sämtliche Ausnahmen für den Verweilbereich entfallen.
Gesundheitsministerin Petra Köpping: »Das Infektionsgeschehen bereitet mir große Sorgen. Die Belegung der Normalbetten in unseren Krankenhäusern hat den ersten Schwellwert erreicht. Dies dient als Frühwarninstrument und ist ein wichtiger Indikator zum Ausmaß der Pandemie. Auch wenn ich eine gewisse Pandemiemüdigkeit der Menschen nachvollziehen kann, macht die Entwicklung deutlich, dass wir auch weiterhin sehr umsichtig sein müssen. Wir dürfen nicht leichtsinnig werden. Es bleibt sehr wichtig, sich an die Abstands- und Hygieneregeln zu halten. Auch damit schützen wir die Krankenhäuser mit ihrem überaus engagierten Personal vor Überlastung. Zudem steht uns mit der Impfung ein wirksames Instrument zur Verringerung der Infektionszahlen zur Verfügung. Im gesamten Freistaat gibt es vielfältige Impfangebote, die unkompliziert in Anspruch genommen werden können. Eine Impfung schützt zuverlässig vor schweren Verläufen.«
Herausgeber
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
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