Corona-Kompass Tourismus
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Bisher eingestellte ältere Beiträge können Sie weiterhin hier an dieser Stelle nachlesen. Dieses Angebot wird nicht mehr aktualisiert.
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Trotz sorgfältiger inhaltlicher Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Fragen und Antworten. Sie sollen einen ersten Überblick geben. Die Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen.
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Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Carina Dovris | 22.10.2020
Am 19.10.2020 wurde die Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeld-Bezugsdauerverordnung - KugBeV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Verordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, wird auf 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021 verlängert.
Die Verordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, wird auf 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021 verlängert.
Bundesgesetzblatt vom 19.10.2020 (pdf 89.3 kB)