Corona-Kompass Tourismus
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Dieser Blog wird ab sofort eingestellt und in die News des Tourismusnetzwerk Sachsen https://sachsen.tourismusnetzwerk.info/corona-informationen/ überführt.
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Bisher eingestellte ältere Beiträge können Sie weiterhin hier an dieser Stelle nachlesen. Dieses Angebot wird nicht mehr aktualisiert.
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Trotz sorgfältiger inhaltlicher Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Fragen und Antworten. Sie sollen einen ersten Überblick geben. Die Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen.
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Sozialversicherungsbeiträge: Erleichterte Stundung auch und letztmalig für Mai möglich
Anna Schulze | 26.05.2020
Wichtig: Erneuten Antrag stellen und erstattetes KUG berücksichtigen.
Dank des Engagements der Arbeitgeberverbände gelten nun auch für Mai erleichterte Stundungsbedingungen. Die Nachweisvoraussetzungen wurden jedoch modifiziert.
Der Arbeitgeber hat noch deutlicher als bislang darzulegen, welche konkreten Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen er vom Bund und/oder Land (Fördermittel und Kredite), in Anspruch genommen/beantragt hat.
Wer für Alt-Beiträge (März/April) und Mai-Beiträge eine Stundung benötigen, muss diese bis 28. Mai 2020 erneut bei allen im Betrieb vertretenen Krankenkassen (& ggf. der Minijob-Zentrale) beantragen. Geben Sie die bereits erhaltenen bzw. beantragten staatlichen Corona-Hilfen vollständig an.
Kurzarbeit in März/April:
Wurde in den vergangenen Monaten in Ihrem Betrieb kurzgearbeitet, bekommen Sie seitens der Arbeitsagentur auch die Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Diese Beiträge sind unmittelbar nach Erhalt von der Arbeitsagentur an die Krankenkassen weiterzuleiten! Für diese Beiträge wird auch keine weitere Stundung bewilligt.
Quelle: DEHOGA Sachsen
Dank des Engagements der Arbeitgeberverbände gelten nun auch für Mai erleichterte Stundungsbedingungen. Die Nachweisvoraussetzungen wurden jedoch modifiziert.
Der Arbeitgeber hat noch deutlicher als bislang darzulegen, welche konkreten Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen er vom Bund und/oder Land (Fördermittel und Kredite), in Anspruch genommen/beantragt hat.
Wer für Alt-Beiträge (März/April) und Mai-Beiträge eine Stundung benötigen, muss diese bis 28. Mai 2020 erneut bei allen im Betrieb vertretenen Krankenkassen (& ggf. der Minijob-Zentrale) beantragen. Geben Sie die bereits erhaltenen bzw. beantragten staatlichen Corona-Hilfen vollständig an.
Kurzarbeit in März/April:
Wurde in den vergangenen Monaten in Ihrem Betrieb kurzgearbeitet, bekommen Sie seitens der Arbeitsagentur auch die Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Diese Beiträge sind unmittelbar nach Erhalt von der Arbeitsagentur an die Krankenkassen weiterzuleiten! Für diese Beiträge wird auch keine weitere Stundung bewilligt.
Quelle: DEHOGA Sachsen