Corona-Kompass Tourismus
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Trotz sorgfältiger inhaltlicher Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Fragen und Antworten. Sie sollen einen ersten Überblick geben. Die Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen.
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Wer bezahlt den Eltern, die sich um die Kinder während der Schließung der Kitas und Schulen zu Hause kümmern und nicht arbeiten können, den Lohnausfall?
Mandy Eibenstein | 18.03.2020
Nach geltender Rechtslage können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbußen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Voraussetzung ist, dass sie ihre Kinder nicht anderweitig betreuen können (z.B. Ehepartner, Nachbarschaft). Auf die Betreuung durch Großeltern sollte verzichtet werden, da ältere Menschen erheblich durch das Virus gefährdet sind und deren Gesundheit besonders geschützt werden sollte. Es ist aber auch klar, dass diese rechtliche Möglichkeit nach § 616 BGB vom Grundsatz her auf wenige Tage begrenzt ist.
Im Gesetzestext heißt es dazu, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ besteht. Für die Frage, was, „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ bedeutet, kommt es auf das Verhältnis vom Zeitraum der Verhinderung zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses an. Bei langjährigen Beschäftigungsverhältnissen können also selbst größere Zeiträume noch unerheblich sein – mit der Folge, dass Lohn zu zahlen ist.
Aber: Diese gesetzliche Regelung ist in der Praxis oft geändert. Heißt: Das Entgeltrisiko kann in einem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag anders geregelt werden, z.B. gibt es in der Praxis auch die Regelung, dass der Beschäftigte zunächst seinen Urlaub einsetzen muss oder unbezahlt freigestellt wird. In dieser Situation dürfte es hilfreich sein, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales appelliert an alle Arbeitgeber, zusammen mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern pragmatische Lösungen (z. B. Homeoffice, kreative Arbeitszeitmodelle, Nutzung von Urlaub und Arbeitszeitkonten, etc.) zu vereinbaren, welche den Belangen der Familien und der Arbeitsfähigkeit der Betriebe und Einrichtungen Rechnung tragen.
Im zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird derzeit an einer Lösung gearbeitet.
Quelle: SMWA (https://www.smwa.sachsen.de/4358.htm)
Im Gesetzestext heißt es dazu, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ besteht. Für die Frage, was, „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ bedeutet, kommt es auf das Verhältnis vom Zeitraum der Verhinderung zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses an. Bei langjährigen Beschäftigungsverhältnissen können also selbst größere Zeiträume noch unerheblich sein – mit der Folge, dass Lohn zu zahlen ist.
Aber: Diese gesetzliche Regelung ist in der Praxis oft geändert. Heißt: Das Entgeltrisiko kann in einem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag anders geregelt werden, z.B. gibt es in der Praxis auch die Regelung, dass der Beschäftigte zunächst seinen Urlaub einsetzen muss oder unbezahlt freigestellt wird. In dieser Situation dürfte es hilfreich sein, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales appelliert an alle Arbeitgeber, zusammen mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern pragmatische Lösungen (z. B. Homeoffice, kreative Arbeitszeitmodelle, Nutzung von Urlaub und Arbeitszeitkonten, etc.) zu vereinbaren, welche den Belangen der Familien und der Arbeitsfähigkeit der Betriebe und Einrichtungen Rechnung tragen.
Im zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird derzeit an einer Lösung gearbeitet.
Quelle: SMWA (https://www.smwa.sachsen.de/4358.htm)
offizelle Meldung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales