Corona-Kompass Tourismus
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Bisher eingestellte ältere Beiträge können Sie weiterhin hier an dieser Stelle nachlesen. Dieses Angebot wird nicht mehr aktualisiert.
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Trotz sorgfältiger inhaltlicher Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Fragen und Antworten. Sie sollen einen ersten Überblick geben. Die Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen.
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Vor der Reise: Dürfen Gäste kostenfrei stornieren?
Mandy Eibenstein | 18.03.2020
Ja. Das Robert-Koch-Institut hat die Gefährdungslage für ganz Deutschland als hoch eingestuft (» https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Ein Verbot der Nutzung touristischer Unterkünfte in Deutschland steht nach den von Bundesregierung und Bundesländern am 16.3.2020 beschlossenen Leitlinien zur Corona-Epidemie unmittelbar bevor. Wie lange es gelten wird, ist derzeit nicht absehbar. Vor diesem Hintergrund ist kurz- bis mittelfristig von einem außerordentlichen Kündigungsrecht für Gäste von Ferienunterkünften auszugehen, hilfsweise von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Gäste können daher kostenlos stornieren. Gastgeber sind nicht schadenersatzpflichtig, da sie kein Verschulden trifft.
Bei Stornierungen vor dem 17.3.2020 (vor der Erhöhung der Gefährdungsstufe durch das RKI) hängt die Beantwortung der Frage, ob kostenfrei storniert werden kann, davon ab, wo die Unterkunft bzw. das Reiseziel liegt. Galten dort schon Warnungen bzw. war das Gebiet abgesperrt (z.B. die deutschen Inseln), berechtigt dies den Gast zur kostenlosen Stornierung. Auch wenn die Umstände so außergewöhnlich sind, dass es schwierig ist, eindeutige Aussagen zu treffen, dürfte dies für andere Reiseziele in Deutschland spätestens ab dem 16.3.2020 mit dem Beschluss des Bundeskabinetts gelten, wonach Reisen zu touristischen Zwecken im Inland zur Eindämmung des Coronavirus unterlassen werden sollen. Für Reisen, die zuvor storniert wurden, aber in den Zeitraum fallen, der jetzt von den Warnungen und weiteren behördlichen Maßnahmen betroffen ist, bestünde zumindest jetzt ein außerordentliches Kündigungsrecht. Gastgebern ist zu empfehlen, sich mit den Reisenden gütlich zu einigen.
Quelle: Deutscher Tourismusverband e.V. (DTV)
Bei Stornierungen vor dem 17.3.2020 (vor der Erhöhung der Gefährdungsstufe durch das RKI) hängt die Beantwortung der Frage, ob kostenfrei storniert werden kann, davon ab, wo die Unterkunft bzw. das Reiseziel liegt. Galten dort schon Warnungen bzw. war das Gebiet abgesperrt (z.B. die deutschen Inseln), berechtigt dies den Gast zur kostenlosen Stornierung. Auch wenn die Umstände so außergewöhnlich sind, dass es schwierig ist, eindeutige Aussagen zu treffen, dürfte dies für andere Reiseziele in Deutschland spätestens ab dem 16.3.2020 mit dem Beschluss des Bundeskabinetts gelten, wonach Reisen zu touristischen Zwecken im Inland zur Eindämmung des Coronavirus unterlassen werden sollen. Für Reisen, die zuvor storniert wurden, aber in den Zeitraum fallen, der jetzt von den Warnungen und weiteren behördlichen Maßnahmen betroffen ist, bestünde zumindest jetzt ein außerordentliches Kündigungsrecht. Gastgebern ist zu empfehlen, sich mit den Reisenden gütlich zu einigen.
Quelle: Deutscher Tourismusverband e.V. (DTV)
Weitere Informationen des DTV