Corona-Kompass Tourismus
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Bisher eingestellte ältere Beiträge können Sie weiterhin hier an dieser Stelle nachlesen. Dieses Angebot wird nicht mehr aktualisiert.
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Trotz sorgfältiger inhaltlicher Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Fragen und Antworten. Sie sollen einen ersten Überblick geben. Die Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen.
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Vereinfachte Stundung der SV-Beiträge für Juni 2021 möglich
Carina Dovris | 28.06.2021
Der GKV-Spitzenverband hat sich im Hinblick auf die noch ausstehenden Wirtschaftshilfen dazu entschieden, die Möglichkeit der vereinfachten Stundung auch für den Ist-Monat Juni 2021 auf Antrag anzubieten.
Für die Beitragsstundung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Bezüglich der Einzelheiten möchten wir auf das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes verweisen. Als Download finden Sie außerdem den weiterhin zu verwendenden überarbeiteten Musterantrag auf Stundung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge.
Quelle: VSW-News vom 24.Juni 2021
Für die Beitragsstundung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Es müssen vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden.
- Die Antragstellung hat mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu erfolgen.
- Die Stundungen für die Monate Januar bis Juni 2021 können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juli 2021 gewährt werden (Zahlungseingang: 28. Juli 2021). Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar bis Juni 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende Juli 2021 vollständig zugeflossen sind.
- Die Stundungen für den Monat Dezember 2020 können nun ebenfalls längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juli 2021 gewährt werden (Zahlungseingang: 28. Juli 2021). Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Dezemberhilfen zeitnah zur Auszahlung gelangen.
- Im Falle beantragter Kurzarbeit endet die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung für die Ist-Monate Januar bis Juni 2021, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.
- Weitere Voraussetzung für den beschriebenen erleichterten Stundungszugang ist darüber hinaus nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. An den Nachweis sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er sich angesichts des angeordneten Shutdowns zunächst in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet, insbesondere erhebliche Umsatzeinbußen erlitten hat, und die angekündigten Wirtschaftshilfen zwar beantragt, diese jedoch noch nicht zugeflossen sind, ist in aller Regel ausreichend.
Bezüglich der Einzelheiten möchten wir auf das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes verweisen. Als Download finden Sie außerdem den weiterhin zu verwendenden überarbeiteten Musterantrag auf Stundung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge.
Quelle: VSW-News vom 24.Juni 2021
Musterantrag zur Stundung (docx 40.3 kB)