Corona-Kompass Tourismus

Die Situation durch die Corona-Pandemie stellt unsere Gesellschaft vor unbekannte Herausforderungen. Unternehmer in der Tourismusbranche sind stark verunsichert. Welche Unterstützungen greifen in dieser besonderen Situation, um die Liquidität des Betriebes zu sichern und das Geschäft zu erhalten? Was gilt jetzt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Branche? In diesem Blog werden den Unternehmen aktuelle Informationen bereitgestellt. Dieses Angebot aktualisieren wir regelmäßig → www.ltv-sachsen.de/coronakompass
Sollten Sie darüber hinausgehende Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Hotline Gastgewerbe & Tourismus Tel. 0351 - 850 322 50, die MitarbeiterInnen und BegleiterInnen sind täglich von 8.00 - 18.00 Uhr für Sie erreichbar.
Welche Probleme und Erfahrungen gibt es, wo klemmt’s, wer hat heute schon gute Ideen für die Zukunft? Nutzen Sie dazu bitte direkt die neu eingerichtete Adresse corona@ltv-sachsen.de.
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Trotz sorgfältiger inhaltlicher Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Fragen und Antworten. Sie sollen einen ersten Überblick geben. Die Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen.
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Möglichkeit zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Mandy Eibenstein | 27.03.2020
Die monatliche Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge führt in den Unternehmen zu erheblichen Liquiditätsabflüssen. Diese verschärfen unter Umständen finanzielle Schwierigkeiten, in die Unternehmen durch die Corona-Krise geraten sind. In diesem Fall besteht für die Unternehmen die Möglichkeit, die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen zu beantragen. Die Beitragsstundung kann einfach per E-Mail bei der Krankenkasse beantragt werden. Frist für die Stellung des Antrags auf Beitragsstundung bei den Krankenkassen bzw. Einzugsstellen ist der 26.03.2020 (!). Fristversäumnisse - jedenfalls für den Monat März - sollen jedoch nicht zum Nachteil der Unternehmen gehen. Stellen Sie daher schnellstmöglich den Antrag. Für April gilt - soweit die Einzugsstelle durch Satzung nichts anderes bestimmt hat - der jeweils drittletzte Bankarbeitstag als Fälligkeitstag (§ 23 SGB IV). Für die Monate März und April gelten Erleichterungen bei dem Zugang zu Stundungen. Diese Erleichterungen sind zwar formal an restriktive Bedingungen geknüpft und kommen nur dann in Betracht, wenn vorrangig aktuell beschlossenen staatlichen Fördermaßnahmen genutzt wurden. Da allerdings die entsprechende Anträge auf Unterstützungsleistungen teils noch nicht gestellt werden können und Mittel häufig noch nicht geflossen sind, ist eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge zu erleichterten Bedingungen grundsätzlich möglich. Auch ist es nach Aussage des GKV-Spitzenverbands nicht zwingende Voraussetzung, Kurzarbeit beantragt zu haben. Folgende Erleichterungen gelten:
Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Vorlage für ein Antragsformular steht als Download zur Verfügung. Der Antrag kann einfach per E-Mail gestellt werden. Quelle: VSW |
Vorlage für ein Antragsformular (pdf 9.2 kB)