Corona-Kompass Tourismus
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Trotz sorgfältiger inhaltlicher Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Fragen und Antworten. Sie sollen einen ersten Überblick geben. Die Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen.
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Mit Kurzarbeit weiter Arbeitsplätze sichern
Carina Dovris | 25.11.2021
Mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung - KugverlV) wird die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert.
"Darin sind folgende Regelungen enthalten:
[Zitat: VSW-News vom 25.11.2021]
Link zur Pressemitteilung des BMAS / Download
"Darin sind folgende Regelungen enthalten:
- Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von bis zu 24 Monaten zu nutzen, wird um drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert (§ 1 KugverlV).
Dies gilt für Arbeitnehmer/innen, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist. - Das Mindestquorum bleibt bis zum 31. März 2021 auf 10 Prozent abgesenkt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird ebenfalls bis zu diesem Stichtag verzichtet (§ 2 KugverlV).
- Leiharbeitnehmern wird die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beziehen, bis zum 31. März 2022 eröffnet (§ 4 KugverlV).
- Den Arbeitgebern werden die während des Kurzarbeitergeldbezugs von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 erstattet (§ 3 Abs. 1 S. 1 KugverlV).
- Weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge können bei Weiterbildungen der Beschäftigten erstattet werden, die während der Kurzarbeit beginnen (§ 106a SGB III).
[Zitat: VSW-News vom 25.11.2021]
Link zur Pressemitteilung des BMAS / Download