Corona-Kompass Tourismus
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Trotz sorgfältiger inhaltlicher Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Fragen und Antworten. Sie sollen einen ersten Überblick geben. Die Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen.
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Kurzarbeitergeld
Mandy Eibenstein | 18.03.2020
Unternehmen mit mindestens einem/r MitarbeiterIn können Kurzarbeitergeld beantragen. Beim Kurzarbeitergeld übernimmt die Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn eine Firma ihre Beschäftigten in Kurzarbeit schickt. Bisher musste Arbeitgeber 80 Prozent der ausgefallenen Soziallbeiträge selbst zahlen, nicht nur vom eigenen Anteil, sondern auch vom Anteil des Arbeitnehmers. Neu ist, dass diese Sozialbeiträge zu 100 Prozent erstattet werden. Betriebe können zudem Kurzarbeitergeld schon nutzen, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind - statt wie bisher ein Drittel. Normalerweise wird die Auszahlung von Kurzarbeitergeld auf 12 Monate beschränkt, jetzt kann es auf 24 Monate verlängert werden. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können (Ausnahme von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3). Achtung: Kurzarbeitergeld gibt es nicht für geringfügig Beschäftigte! Das Kurzarbeitergeld wird bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit beantragt.
Erklärvideo zur Beantragung des Kurzarbeitergelds
Erklärvideo zur Beantragung des Kurzarbeitergelds
Link zur Arbeitsagentur