Corona-Kompass Tourismus
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Trotz sorgfältiger inhaltlicher Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Fragen und Antworten. Sie sollen einen ersten Überblick geben. Die Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen.
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Kurzarbeitergeld: Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeld-Bezugsdauerverordnung - KugBeV) beschlossen und veröffentlicht
Carina Dovris | 20.04.2020
Am 20.04.2020 wurde die Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeld-Bezugsdauerverordnung - KugBeV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Anlage).
Die Verordnung sieht vor, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 entstanden ist, auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Die Verordnung hilft den Betrieben, die bereits im letzten Jahr Kurzarbeit anzeigen mussten und die gesetzliche Bezugsdauer nunmehr ausschöpfen würden. Um Entlassungen und Arbeitslosigkeit für die betroffenen Arbeitnehmer zu vermeiden, wird für diese Fälle die Bezugsdauer auf bis zu 21 Monate verlängert.
Die Verordnung tritt zudem rückwirkend zum 31.01.2020 in Kraft. Damit wird ermöglicht, dass auch Unternehmen, die die bisherige zwölfmonatige Bezugsdauer bereits im Januar, Februar oder März 2020 voll ausgeschöpft haben, ab dem 01.04.2020 erneut Kurzarbeitergeld nutzen können, ohne eine dreimonatige Wartefrist erfüllen zu müssen. Auch in diesen Fällen bleibt es insgesamt aber bei der maximal 21-monatigen Bezugsdauer.
Im Herbst soll geprüft werden, ob und inwieweit weiterer Regelungsbedarf besteht.
Quelle: Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft e.V. | Bautzner Straße 17 | 01099 Dresden
Die Verordnung sieht vor, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 entstanden ist, auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Die Verordnung hilft den Betrieben, die bereits im letzten Jahr Kurzarbeit anzeigen mussten und die gesetzliche Bezugsdauer nunmehr ausschöpfen würden. Um Entlassungen und Arbeitslosigkeit für die betroffenen Arbeitnehmer zu vermeiden, wird für diese Fälle die Bezugsdauer auf bis zu 21 Monate verlängert.
Die Verordnung tritt zudem rückwirkend zum 31.01.2020 in Kraft. Damit wird ermöglicht, dass auch Unternehmen, die die bisherige zwölfmonatige Bezugsdauer bereits im Januar, Februar oder März 2020 voll ausgeschöpft haben, ab dem 01.04.2020 erneut Kurzarbeitergeld nutzen können, ohne eine dreimonatige Wartefrist erfüllen zu müssen. Auch in diesen Fällen bleibt es insgesamt aber bei der maximal 21-monatigen Bezugsdauer.
Im Herbst soll geprüft werden, ob und inwieweit weiterer Regelungsbedarf besteht.
Quelle: Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft e.V. | Bautzner Straße 17 | 01099 Dresden
Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeld-Bezugsdauerverordnung - KugBeV) (pdf 25.2 kB)