Corona-Kompass Tourismus
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Dieser Blog wird ab sofort eingestellt und in die News des Tourismusnetzwerk Sachsen https://sachsen.tourismusnetzwerk.info/corona-informationen/ überführt.
Zukünftig erhalten Sie alle News zu den Informationsquellen und Hilfen in der Corona-Krise gebündelt auf einer Webseite.
Bisher eingestellte ältere Beiträge können Sie weiterhin hier an dieser Stelle nachlesen. Dieses Angebot wird nicht mehr aktualisiert.
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Trotz sorgfältiger inhaltlicher Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Fragen und Antworten. Sie sollen einen ersten Überblick geben. Die Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen.
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Fragen und Antworten. Sie sollen einen ersten Überblick geben. Die Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen.
Jetzt beantragen: Bundes-Soforthilfe für Soloselbstständige und Kleinstbetriebe
Mandy Eibenstein | 30.03.2020
Besondere Unterstützungsmaßnahmen gelten für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind. Sie verfügen in der Regel kaum über Sicherheiten oder weitere Einnahmen. Diesen Unternehmen soll schnell und unbürokratisch geholfen werden.
Zur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten sie eine Einmalzahlung für drei Monate – je nach Betriebsgröße in Höhe von
Link zur SAB
Die im Kabinett beschlossenen Eckpunkte der Soforthilfe lesen Sie hier.
Quelle: BMWi
Zur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten sie eine Einmalzahlung für drei Monate – je nach Betriebsgröße in Höhe von
- bis zu 9.000 Euro (bis zu fünf Beschäftigte/Vollzeitäquivalente)
- bis zu 15.000 Euro (bis zu zehn Beschäftigte/Vollzeitäquivalente).
- wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller sichern
- akute Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten überbrücken, zum Beispiel Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten.
- Die Soforthilfe wird als Einmalzahlung zur Verfügung gestellt und muss nicht zurückgezahlt werden.
- Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
- Antragsberechtigte sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
- Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
- Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein - Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern in Kürze elektronisch gestellt werden.
- Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank (SAB) zu stellen. Link zur SAB
- Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich.
- Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen.
- Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
Link zur SAB
Die im Kabinett beschlossenen Eckpunkte der Soforthilfe lesen Sie hier.
Quelle: BMWi
Link zum BMWi