Corona-Kompass Tourismus
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Trotz sorgfältiger inhaltlicher Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Fragen und Antworten. Sie sollen einen ersten Überblick geben. Die Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen.
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Hilfen für die Branche - Überbrückungshilfe III
Carina Dovris | 15.01.2021
Die Überbrückungshilfe III wird nochmals deutlich ausgeweitet. Die verbesserten Konditionen unterstützen jetzt auch die Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberufler, die direkt und indirekt von den Schließungen seit dem 16. Dezember betroffen sind.
Dazu gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige". Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen. Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können zudem für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen.
Reisebüros und Veranstalter können weiterhin entgangene Provisionen und Margen bei der Überbrückungshilfe II und III ansetzen. Das hat die Bundesregierung klargestellt, entsprechende Unsicherheiten wurden ausgeräumt.
Dazu gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige". Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen. Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können zudem für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen.
Reisebüros und Veranstalter können weiterhin entgangene Provisionen und Margen bei der Überbrückungshilfe II und III ansetzen. Das hat die Bundesregierung klargestellt, entsprechende Unsicherheiten wurden ausgeräumt.