Corona-Kompass Tourismus
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Trotz sorgfältiger inhaltlicher Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Fragen und Antworten. Sie sollen einen ersten Überblick geben. Die Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen.
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Freistaat beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung
Mandy Eibenstein | 01.04.2020
Ausgangsbeschränkungen in Sachsen bis Ende der Osterferien verlängert
Das Kabinett hat heute eine neue Rechtsverordnung des Sächsischen Sozialministeriums zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 zugestimmt. Die Verordnung regelt die weiteren Ausgangsbeschränkungen im Freistaat Sachsen und löst die bisher geltende Allgemeinverfügung »Ausgangsbeschränkungen« vom 22. März 2020 ab und tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
Außerdem wurde die Allgemeinverfügung »Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Verbot von Veranstaltungen« vom 20. März 2020 überarbeitet und tritt in ihrer aktuellen Fassung ebenfalls mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
Ziel der neuen Rechtsverordnung Ausgangsbeschränkungen ist es, weiterhin den physischen sozialen Kontakt zwischen den Menschen auf ein absolutes Mindestmaß reduziert werden, um weitere Ansteckungen zu verhindern. Außerdem wurde darin die Durchsetzung der Verbote mittels Bußgelder und Strafen ergänzend klar geregelt.
Grundsätzlich gilt bei uns in Sachsen:
Ausgenommen vom Verbot sind
Folgende drei wesentliche, häufige Verstöße und die dazugehörigen Regelsätze bzw. Bußgelder wurden festgelegt.
Seit dem 16. März wurden in Sachsen insgesamt 1.084 Verstöße (Ordnungswidrigkeiten und Straftaten) gegen das Infektionsschutzgesetz festgestellt. Einen drastischen Anstieg gab es am vergangenen Freitag mit 199 Verstößen, am Tag darauf waren es immer noch 190 und gestern immerhin 158 Verstöße.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Das Kabinett hat heute eine neue Rechtsverordnung des Sächsischen Sozialministeriums zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 zugestimmt. Die Verordnung regelt die weiteren Ausgangsbeschränkungen im Freistaat Sachsen und löst die bisher geltende Allgemeinverfügung »Ausgangsbeschränkungen« vom 22. März 2020 ab und tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
Außerdem wurde die Allgemeinverfügung »Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Verbot von Veranstaltungen« vom 20. März 2020 überarbeitet und tritt in ihrer aktuellen Fassung ebenfalls mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
Ziel der neuen Rechtsverordnung Ausgangsbeschränkungen ist es, weiterhin den physischen sozialen Kontakt zwischen den Menschen auf ein absolutes Mindestmaß reduziert werden, um weitere Ansteckungen zu verhindern. Außerdem wurde darin die Durchsetzung der Verbote mittels Bußgelder und Strafen ergänzend klar geregelt.
Grundsätzlich gilt bei uns in Sachsen:
- Das Verlassen der häuslichen Unterkunft bleibt ohne triftigen Grund untersagt. Zu den triftigen Gründen zählen weiterhin der Arbeitsweg sowie der Weg zur Kindernotbetreuung. Wege zum Einkaufen bleiben weiterhin erlaubt, zudem Abhol- und Lieferdienste, auch im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit. Weiter dürfen Bürgerinnen und Bürger das Haus für Arztbesuche und medizinische Behandlungen verlassen.
- Angepasst wurde die Regelung zu Sport und Bewegung an der frischen Luft. »Auch hier gilt, dass die Bewegung draußen vorrangig im Umfeld der häuslichen Umgebung allein, in Begleitung des Lebenspartners oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen soll. Im Ausnahmefall ist das aber auch mit einer weiteren, nicht im Hausstand lebenden Person, erlaubt. Diese Ausnahme stellt aber keine Regel da. Gemeint sind vor allem die Begleitung von alleinstehenden Seniorinnen und Senioren, die sonst nicht mehr das Haus verlassen.
- auch der Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen für Lebensmittel, selbsterzeugte Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse sowie Tierbedarf, sofern durch geeignete Abstände zwischen den Verkaufsständen ein Mindestabstand der Besucher an den Ständen von 2 Metern gewährleistet ist.
- es möglich zur unabdingbaren Versorgung von Haustieren die Wohnung zu verlassen.
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, sowie die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 15 Personen nicht überschreiten darf.
Ausgenommen vom Verbot sind
- Besuche von engsten Angehörigen auf Geburts-, Kinder- und Palliativstationen sowie Hospize und Besuche zur Sterbebegleitung naher Angehöriger.
- notwendige Besuche von Mitarbeitern des Jugendamtes einschließlich des ASD (Allgemeiner Sozialdienst), des Amtsvormundes und Besuche durch Personensorgeberechtigte bzw. von diesen Bevollmächtigen bei Vorliegen eines dringenden medizinischen Notfalls. Diese Personen haben ihren Besuch im Vorfeld im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung abzustimmen.
- Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung,
- eines Betriebs- oder Dienstausweises
- oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.
Folgende drei wesentliche, häufige Verstöße und die dazugehörigen Regelsätze bzw. Bußgelder wurden festgelegt.
- § 2 Abs. 1 VO: Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund.
Bußgeld: 150 Euro - § 3 Nr. 1 - 3 VO: Verstoß gegen Besuchsverbot
Bußgeld (für Besuchenden): 500 Euro - § 3 Nr. 3 VO Überschreitung der in der Rechtsverordnung vorgegebenen angegebenen Personenzahl Bußgeld (für verantwortliche Einrichtungsleitung):
500 bis 1.000 Euro - je nach Einrichtungsgröße
Seit dem 16. März wurden in Sachsen insgesamt 1.084 Verstöße (Ordnungswidrigkeiten und Straftaten) gegen das Infektionsschutzgesetz festgestellt. Einen drastischen Anstieg gab es am vergangenen Freitag mit 199 Verstößen, am Tag darauf waren es immer noch 190 und gestern immerhin 158 Verstöße.
Weitere Informationen finden Sie hier.
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