Corona-Kompass Tourismus
Wichtiger Hinweis: Unser Blog "Corona-Kompass Tourismus" wird eingestellt

Dieser Blog wird ab sofort eingestellt und in die News des Tourismusnetzwerk Sachsen https://sachsen.tourismusnetzwerk.info/corona-informationen/ überführt.
Zukünftig erhalten Sie alle News zu den Informationsquellen und Hilfen in der Corona-Krise gebündelt auf einer Webseite.
Bisher eingestellte ältere Beiträge können Sie weiterhin hier an dieser Stelle nachlesen. Dieses Angebot wird nicht mehr aktualisiert.
Zukünftig erhalten Sie alle News zu den Informationsquellen und Hilfen in der Corona-Krise gebündelt auf einer Webseite.
Bisher eingestellte ältere Beiträge können Sie weiterhin hier an dieser Stelle nachlesen. Dieses Angebot wird nicht mehr aktualisiert.
Keine Infos verpassen?
Wir versenden regelmäßige Updates mit den wichtigsten Informationen als Newsletter. Wenn Sie durch uns aktuell informiert werden möchten, melden Sie sich gern zu unserem Newsletter an.
Hier geht´s zur Anmeldung!
Hier geht´s zur Anmeldung!
Tipp zur Nutzung des Corona-Kompass Tourismus

Für ein optimales Leseerlebnis wählen Sie zunächst eine Kategorie aus, um die darin enthaltenen Beiträge und Informationen abzurufen.
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Fragen und Antworten. Sie sollen einen ersten Überblick geben. Die Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen.
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Fragen und Antworten. Sie sollen einen ersten Überblick geben. Die Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen.
FAQ-Papier des BMG zu Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG
Carina Dovris | 28.07.2020
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat einen Fragen-Antworten-Katalog zu den Entschädigungsansprüchen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) veröffentlicht. Damit sollen Anspruchsvoraussetzungen, Anspruchsumfang und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen geklärt werden.
Insbesondere nimmt das Papier zu den folgenden, in den vergangenen Wochen viel diskutierten Fragen Stellung:
Bezüglich der Anspruchsdauer des Entschädigungsanspruchs wegen der Schließung von Betreuungseinrichtungen nach § 56 Abs.1a IfSG stellt das BMG klar, dass bei Fällen, in denen die zehn bzw. zwanzig Wochen nicht an einem Stück genommen werden, eine Umrechnung in Arbeitstage erfolgt, eine Verteilung auf einzelne Stunden jedoch nicht vorgesehen ist.
Bei Teilzeitbeschäftigten mit ungleicher Verteilung der Wochenarbeitszeit geht das BMG von einer anteiligen Kürzung der Anspruchsdauer aus. Nach dem Papier besteht der Anspruch z. B. bei einer 5-Tage-Woche in Höhe von 50 bzw. 100 Arbeitstagen, bei einer 3-Tage-Woche dagegen nur in Höhe von 30 bzw. 60 Arbeitstagen.
Zuschüsse des Arbeitgebers werden nur auf die Entschädigung nach § 56 IfSG angerechnet, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen.
News-Quelle: Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft e.V.
Insbesondere nimmt das Papier zu den folgenden, in den vergangenen Wochen viel diskutierten Fragen Stellung:
Bezüglich der Anspruchsdauer des Entschädigungsanspruchs wegen der Schließung von Betreuungseinrichtungen nach § 56 Abs.1a IfSG stellt das BMG klar, dass bei Fällen, in denen die zehn bzw. zwanzig Wochen nicht an einem Stück genommen werden, eine Umrechnung in Arbeitstage erfolgt, eine Verteilung auf einzelne Stunden jedoch nicht vorgesehen ist.
Bei Teilzeitbeschäftigten mit ungleicher Verteilung der Wochenarbeitszeit geht das BMG von einer anteiligen Kürzung der Anspruchsdauer aus. Nach dem Papier besteht der Anspruch z. B. bei einer 5-Tage-Woche in Höhe von 50 bzw. 100 Arbeitstagen, bei einer 3-Tage-Woche dagegen nur in Höhe von 30 bzw. 60 Arbeitstagen.
Zuschüsse des Arbeitgebers werden nur auf die Entschädigung nach § 56 IfSG angerechnet, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen.
News-Quelle: Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft e.V.
FAQ-Papier des BMG abrufen