Corona-Kompass Tourismus
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Bisher eingestellte ältere Beiträge können Sie weiterhin hier an dieser Stelle nachlesen. Dieses Angebot wird nicht mehr aktualisiert.
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Trotz sorgfältiger inhaltlicher Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Fragen und Antworten. Sie sollen einen ersten Überblick geben. Die Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen.
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Erhöhtes Kurzarbeitergeld ab Juni in Folge des Sozialschutzpaketes II
Anna Schulze | 30.06.2020
Das Kurzarbeitergeld beträgt ab dem Abrechnungsmonat Juni 70%, anstatt normalerweise 60%, für Mitarbeitende, die seit März 2020 durchgängig in Kurzarbeit sind und deren Arbeitszeit um mindestens 50% reduziert ist.
Hat der Mitarbeitende einen Anspruch auf Kindergeld, so erhöht sich der Anspruch von 67% auf 77%.
Diese Erhöhung ist bei der Lohnabrechnung für den Monat Juni zu berücksichtigen, als auch beim Kug-Antrag und der Kug-Abrechnung für den Juni.
Quelle: DEHOGA Sachsen e.V.
Hat der Mitarbeitende einen Anspruch auf Kindergeld, so erhöht sich der Anspruch von 67% auf 77%.
Diese Erhöhung ist bei der Lohnabrechnung für den Monat Juni zu berücksichtigen, als auch beim Kug-Antrag und der Kug-Abrechnung für den Juni.
Quelle: DEHOGA Sachsen e.V.