Corona-Kompass Tourismus
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Dieser Blog wird ab sofort eingestellt und in die News des Tourismusnetzwerk Sachsen https://sachsen.tourismusnetzwerk.info/corona-informationen/ überführt.
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Bisher eingestellte ältere Beiträge können Sie weiterhin hier an dieser Stelle nachlesen. Dieses Angebot wird nicht mehr aktualisiert.
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Trotz sorgfältiger inhaltlicher Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Fragen und Antworten. Sie sollen einen ersten Überblick geben. Die Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen.
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Coronahilfe für Ausbildungsbetriebe: Zuschuss für Ausbildungsvergütung
Carina Dovris | 22.04.2020
Die von der Corona-Krise betroffenen Ausbildungsbetriebe in Sachsen werden mit einem Zuschuss zur Ausbildungsvergütung unterstützt. Eine dementsprechende Förderrichtlinie des Arbeits- und Wirtschaftsministeriums wurde vom Kabinett verabschiedet.
Die wichtigsten Inhalte:
Die wichtigsten Inhalte:
- Ausbildungsbetriebe, die von Kurzarbeit während der Corona-Krise betroffen sind und nicht mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen, werden unterstützt.
- einmaliger Zuschuss in Höhe des individuellen Ausbildungsentgeltes für sechs Wochen (1,5 Monate) bis zum Zeitpunkt des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld
- Begünstigt werden Ausbildungsverhältnisse in Berufen nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. Handwerksordnung (HwO), für die Kurzarbeit bewilligt worden ist.
- Die Zuwendung wird für den Zeitraum gewährt, in dem für das zu fördernde Ausbildungsverhältnis kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit besteht.
- Der Zuschuss wird bewilligt, wenn der Auszubildende gegenüber seinem Ausbildungsbetrieb einen Anspruch auf Zahlung der Ausbildungsvergütung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG für 6 Wochen (1,5 Monate) hat.
- Zuständig für Beratung, Antragsannahme und Bewilligung von Maßnahmen dieser Richtlinie ist die Landesdirektion Sachsen (LDS). Diese stellt die Formulare und Vorgaben zur schriftlichen Beantragung in den nächsten Tagen zur Verfügung.
- Förderanträge können ab Montag, 27. April, bei den zuständigen Stellen (z.B. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie) schriftlich eingereicht werden und werden von dort nach Bestätigung des Ausbildungsverhältnisses an die Bewilligungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) zur Bearbeitung weitergeleitet.
- Die Einreichung der schriftlichen Förderantrage muss bis spätestens 30.06.2020 erfolgen.
- Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen. Er besteht aus einem Nachweis über die Zahlung der Ausbildungsvergütung an den Auszubildenden und einer Erklärung über die zuletzt im Februar 2020 gezahlte reguläre Ausbildungsvergütung des Ausbildungsbetriebes an den Auszubildenden.
Link zur Medieninformation