Corona-Kompass Tourismus
Wichtiger Hinweis: Unser Blog "Corona-Kompass Tourismus" wird eingestellt

Dieser Blog wird ab sofort eingestellt und in die News des Tourismusnetzwerk Sachsen https://sachsen.tourismusnetzwerk.info/corona-informationen/ überführt.
Zukünftig erhalten Sie alle News zu den Informationsquellen und Hilfen in der Corona-Krise gebündelt auf einer Webseite.
Bisher eingestellte ältere Beiträge können Sie weiterhin hier an dieser Stelle nachlesen. Dieses Angebot wird nicht mehr aktualisiert.
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Trotz sorgfältiger inhaltlicher Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Fragen und Antworten. Sie sollen einen ersten Überblick geben. Die Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen.
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COVID-19-Fälle der letzten 7 Tage / 100.000 Einwohner
Carina Dovris | 28.07.2020
Auszug aus der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 25. Juni 2020:
"§3 (3) Personen aus einem Landkreis, einer Kreisfreien Stadt im Freistaat Sachsen oder im Bundesgebiet oder Personen aus Stadtstaaten mit kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage dürfen in einer Beherbergungsstätte oder einem Beherbergungsbetrieb nur dann untergebracht werden, wenn sie über ein ärztliches Zeugnis verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko nach Satz 1 werden durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt festgelegt und ortsüblich auf der Internetseite www.coronavirus.sachsen.de bekanntgegeben."
DEHOGA SACHSEN stellt auf seiner Website täglich 8 Uhr die aktuellen Infektionszahlen der Landkreise ein, aus denen Gäste nur mit einem ärztlichen Zeugnis, welches die Infektionfreiheit von SARS-COV-2 bestätigt, beherbergt werden dürfen.
"§3 (3) Personen aus einem Landkreis, einer Kreisfreien Stadt im Freistaat Sachsen oder im Bundesgebiet oder Personen aus Stadtstaaten mit kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage dürfen in einer Beherbergungsstätte oder einem Beherbergungsbetrieb nur dann untergebracht werden, wenn sie über ein ärztliches Zeugnis verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko nach Satz 1 werden durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt festgelegt und ortsüblich auf der Internetseite www.coronavirus.sachsen.de bekanntgegeben."
DEHOGA SACHSEN stellt auf seiner Website täglich 8 Uhr die aktuellen Infektionszahlen der Landkreise ein, aus denen Gäste nur mit einem ärztlichen Zeugnis, welches die Infektionfreiheit von SARS-COV-2 bestätigt, beherbergt werden dürfen.
Link zur Website des DEHOGA SACHSEN